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Verjährungsfrist in Disziplinarangelegenheiten.

3. VwGH – Administrativrecht82 GesundheitsrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/7002Jus-Extra VwGH-A 2020, 36 Heft 403 v. 5.10.2020

§ 137 ÄrzteG

Der Disziplinaranwalt kann – auch wenn ihm in § 150 ÄrzteG weitreichende Befugnisse eingeräumt werden – mangels behördlicher Befugnisse keine Verfolgungshandlungen setzen, sondern es kommt für die Frage der Hemmung der Verjährungsfrist nach § 137 leg cit auf der Disziplinarkommission oder dem Untersuchungsführer zuzurechnende Akte an.

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