§ 137 ÄrzteG
Der Disziplinaranwalt kann – auch wenn ihm in § 150 ÄrzteG weitreichende Befugnisse eingeräumt werden – mangels behördlicher Befugnisse keine Verfolgungshandlungen setzen, sondern es kommt für die Frage der Hemmung der Verjährungsfrist nach § 137 leg cit auf der Disziplinarkommission oder dem Untersuchungsführer zuzurechnende Akte an.