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Baueisenbiegerarbeiten im Rahmen der Baustoffproduktion.

3. VwGH – Administrativrecht60 ArbeitsrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/6986Jus-Extra VwGH-A 2020, 33 Heft 403 v. 5.10.2020

§ 2 Abs 1 lit a BUAG

Dem BUAG unterliegen nicht nur Betriebe, die eine Tätigkeit im gesamten oder überwiegenden Umfang einer der aufgezählten Betriebsarten ausüben. Es sind vielmehr auch solche Betriebe umfasst, die sich auf einen kleineren Teilbereich bzw auf einzelne Tätigkeiten spezialisiert haben.

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