§ 242 Abs 2 ABGB
Da der nur ausnahmsweise erforderliche Genehmigungsvorbehalt des § 242 Abs 2 ABGB die Handlungsfähigkeit nur für bestimmte Handlungen ausschließen soll, ist ein pauschaler Vorbehalt unzulässig. Ein Vorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr angeordnet werden. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus.