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Garagenzubau ist keine „Nebenanlage“.

3. VwGH – Administrativrecht98 WohnbauHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/7015Jus-Extra VwGH-A 2020, 38 Heft 403 v. 5.10.2020

§ 25 Abs 8 Sbg BGG

Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 25 Abs 8 Satz 2 BGG für „eingeschoßige Nebenanlagen“ setzt ein selbstständiges Bauwerk voraus. Als Zubau zum Hauptgebäude ausgestaltete Teile des Hauptgebäudes (hier: Garagenzubau) fallen nicht unter die genannte Ausnahmebestimmung.

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