§ 25 Abs 8 Sbg BGG
Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 25 Abs 8 Satz 2 BGG für „eingeschoßige Nebenanlagen“ setzt ein selbstständiges Bauwerk voraus. Als Zubau zum Hauptgebäude ausgestaltete Teile des Hauptgebäudes (hier: Garagenzubau) fallen nicht unter die genannte Ausnahmebestimmung.