§ 28 Abs 1 Z 2 AuslBG
Die Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG hat zur Voraussetzung, dass eine unrechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers durch das beauftragte Unternehmen vorliegt. Dass hingegen eine (vorherige) Bestrafung dieses Unternehmens erfolgt ist, sieht das Gesetz als Voraussetzung der Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG nicht vor.