§ 1 UWG, § 14 UWG
Für die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführende Personenbeförderungen nach § 26 Abs 1 Z 2 GewO ist eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe erforderlich. Dabei handelt es sich nach § 94 Z 56 GewO um ein reglementiertes Gewerbe, wofür es neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (§§ 8 ff GewO) eines Befähigungsnachweises (§ 16 GewO) bedarf.