§ 7 AsylG 2005
§ 7 Abs 2a AsylG 2005 normiert die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auch hier stellt der Gesetzgeber wie in § 9 AsylG 2005 auf das Aberkennungsverfahren an sich ab. Daher ist die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des