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Eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG ist für jedes Finanzvergehen vorzuschreiben.

4. VwGH – Finanzrecht32.01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtMag. Andrea EbnerJus-Extra VwGH-F 2020/3539Jus-Extra VwGH-F 2020, 35 Heft 402 v. 5.9.2020

§ 29 Abs 6 FinStrG

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