§ 50 VersVG, § 54 VersVG
Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgefaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist.
Sofern Waren und Vorräte je nach Art und Weise der Aufbewahrung in zwei gesonderten Positionen versichert und Sachen unter qualifiziertem Verschluss gestohlen werden, die hiefür vereinbarte Versicherungssumme aber nicht ausreicht, dann ist außerdem im Rahmen der Versicherungssumme für Sachen unter einfachem Verschluss zu entschädigen, wenn oder soweit diese nicht durch Diebstahl von Sachen unter