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Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB.

5. OGH – Zivilsachen22.01 JNMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6652Jus-Extra OGH-Z 2020, 13 Heft 401 v. 25.7.2020

§ 51 Abs 1 Z 8b JN, § 83c Abs 3 JN, § 18 Abs 4 ECG

Unter „Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB“ im Sinn des § 51 Abs 1 Z 8b JN sind auch solche Auskunftsansprüche nach § 18 Abs 4 ECG zu verstehen, denen die Behauptung einer gegen § 1330 ABGB verstoßenden Äußerung zugrunde liegt.

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