§ 127 Abs 3 AußStrG 2005, § 128 Abs 1 AußStrG 2005
Die Rechtsmittellegitimation der Angehörigen „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ gilt nach § 127 Abs 3, § 128 Abs 1 AußStrG auch für den Fall, dass das Erstgericht einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abweist.