§ 2 Abs 3 AsylG 2005
§ 2 Abs 3 (Z 1) AsylG 2005 stellt auf die Begehungsform des Vorsatzes ab („vorsätzlich begangen“), erfasst also Vorsatzdelikte, nicht aber Fahrlässigkeitsdelikte. § 2 Abs 3 (Z 1) AsylG 2005 verlangt hingegen nicht, dass die Tat, wegen der ein Fremder rechtskräftig verurteilt worden ist, vollendet wurde, erfasst daher auch rechtskräftige Verurteilungen wegen eines versuchten Vorsatzdeliktes.