§ 25a Abs 4 VwGG
Die Revisionsbeschränkung des § 25a Abs 4 VwGG ist eine absolute. Sie bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Revision wegen Verletzung in Rechten iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG. Die Amtsrevision zur Sicherheit der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung bleibt unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich.