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Vermögensschäden durch die strafrechtliche Veruntreuung von Geldern stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.

4. VwGH – Finanzrecht32.02 Steuern vom Einkommen und ErtragMag. Andrea EbnerJus-Extra VwGH-F 2020/3531Jus-Extra VwGH-F 2020, 28 Heft 401 v. 25.7.2020

§ 34 EStG 1988

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