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Dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.

5. OGH – Zivilsachen20.05 WohnrechtMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6644Jus-Extra OGH-Z 2020, 11 Heft 401 v. 25.7.2020

§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG, § 2 Abs 3 FamZeitbG

Eine „dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ liegt – als Teil der Definition des gemeinsamen Haushalts gemäß § 2 Abs 3 FamZeitbG – vor, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich aufgenommen wird und dies in der Absicht geschieht, sie auf Dauer zu führen.

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