§ 35 Abs 4 Z 3 AsylG
Die Rechtsauffassung, wonach die Regelung des § 35 Abs 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 nur dann zum Tragen komme, wenn ausnahmsweise eine Familienzusammenführung im Grunde von § 46 NAG nicht hinreiche, sondern Art 8 EMRK die Zuerkennung eines asylrechtlichen Schutzstatus für den Familienangehörigen nach §§ 34 und 35 AsylG 2005 gebiete, erweist sich als unzutreffend. In den Fällen, in denen § 34 Abs 2 AsylG 2005 gilt, kommt nur eine Titelerteilung