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Beweislastumkehr.

5. OGH – Zivilsachen10.10 DatenschutzMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6639Jus-Extra OGH-Z 2020, 11 Heft 401 v. 25.7.2020

§ 29 Abs 1 DSG, Art 82 DSGVO

Eine Beweislastumkehr besteht nur in Bezug auf das Verschulden, nicht jedoch für den Eintritt des Schadens und dessen Höhe und hinsichtlich der Kausalität.

OGH, 27.11.2019, 6 Ob 217/19h

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