§ 165a VersVG idF BGBl I 6/1997
Wird in der Rücktrittsbelehrung für den Fristbeginn nur auf „das Zustandekommen des Vertrags und nicht (wie im Gesetz) auf die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags“ abgestellt, wird dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, sodass der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht nicht unbefristet ausüben kann.