§ 52 Abs 4 Z 1 FPG, § 52 Abs 4 Z 4 FPG
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß
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§ 52 Abs 4 Z 1 FPG, § 52 Abs 4 Z 4 FPG
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß
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