§ 6 Abs 2 lit b KlGG
Nicht jede geplante Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils kann die Aufkündigung des Generalpachtvertrags rechtfertigen.
Es spricht viel dafür, dass in § 6 Abs 2 lit b KlGG eine Bebauung gemeint ist, die in der Region des jeweiligen Bundeslandes nicht als typisch für Kleingärten – noch überwiegend zur Nutzung im Sinne des § 1 KlGG – anzusehen und besonders geregelt ist. Hier ist entscheidend, ob es sich beim geplanten und bereits bewilligten Bauvorhaben um ein solches handelt, das nach dem geltenden Wiener Landesrecht, insbesondere der Bauordnung für Wien und dem WKlG 1996, einem Kleingärtner nicht möglich wäre.