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„Restzeitwetten“ sind unzulässig.

3. VwGH – Administrativrecht34 MonopoleHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/6930Jus-Extra VwGH-A 2020, 21 Heft 400 v. 5.6.2020

§ 25 Abs 1 Z 4 Wr WettenG

Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses gemäß § 25 Abs 1 Z 4 Wr WettenG können schon nach dem klaren Wortlaut nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (zB Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). „Restzeitergebnisse“ fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung dar.

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