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Zu den Privatbeteiligtenrechten vor dem Einzelrichter.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5511Jus-Extra OGH-St 2020, 8 Heft 400 v. 5.6.2020

§ 464a Z 3 StPO, § 465 Abs 3 StPO, § 489 Abs 1 StPO

In den Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter steht dem Privatbeteiligten die Berufung zum Nachteil des Angeklagten (§ 465 Abs 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO]) auch hinsichtlich der Höhe der ihm zugesprochenen Ersatz- oder Entschädigungsleistung zu.

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