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Gleichartige Rechtsvorschrift, Zahnärztegesetz.

5. OGH – Zivilsachen20.02 KBGGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6629Jus-Extra OGH-Z 2020, 9 Heft 400 v. 5.6.2020

§ 24 Abs 2 KBGG

§ 44 ZÄG stellt eine „gleichartige andere österreichische Rechtsvorschrift“ im Sinn des § 24 Abs 2 Satz 2 KBGG dar, wenn die Ausübung des zahnärztlichen Berufs aufgrund der Mutterschaft unterbrochen wird und die Unterbrechung die in § 24 Abs 2 Satz 2 KBGG verwiesenen Zeiträume eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG oder einer Karenz nach dem MSchG oder VKG umfasst und nicht überschreitet.

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