§ 24 Abs 2 KBGG
§ 44 ZÄG stellt eine „gleichartige andere österreichische Rechtsvorschrift“ im Sinn des § 24 Abs 2 Satz 2 KBGG dar, wenn die Ausübung des zahnärztlichen Berufs aufgrund der Mutterschaft unterbrochen wird und die Unterbrechung die in § 24 Abs 2 Satz 2 KBGG verwiesenen Zeiträume eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG oder einer Karenz nach dem MSchG oder VKG umfasst und nicht überschreitet.