§ 72 RStDG, § 76a RStDG
§ 72 Abs 3 bis 5 RStDG sieht eine Gewährung von Urlaub nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz auf Grundlage der geleisteten Stunden an Dienst vor. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen (insb § 72 Abs 4 RStDG) ist eine Auf- bzw Abwertung von nicht verbrauchten Urlaubsstunden entsprechend der nachträglich erfolgten Änderung des Ausmaßes der nunmehr zu leistenden Dienste nicht vorgesehen.