§ 3 Abs 1 VKG
„Im unmittelbaren Anschluss“ iSd § 3 Abs 1 VKG verlangt einen Karenzbeginn mit dem auf das Ende der Karenz des anderen Elternteils folgenden Kalendertag. Dass im Zeitraum zwischen dem Ende der Karenz eines Elternteils und dem Beginn der Karenz des anderen Elternteils keine Arbeitsverpflichtung besteht, führt nicht dazu, dass die Karenzen als „im unmittelbaren Anschluss“ iSd § 3 Abs 1 VKG angesehen werden können.