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Ohne Gefährlichkeit keine (bedingte) Unterbringung.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5500Jus-Extra OGH-St 2020, 5 Heft 399 v. 5.5.2020

§ 21 StGB, § 45 Abs 1 StGB

Zwischen der Anordnung der Maßnahme und deren Vollzug ist strikt zu unterscheiden. Ohne die von § 21 StGB verlangte Gefährlichkeit darf die Unterbringung überhaupt nicht, also auch nicht bedingt nachgesehen (§ 45 Abs 1 StGB), angeordnet werden.

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