§ 35 NÖ BO 2014
Sicherungsmaßnahmen iSd § 35 Abs 1 NÖ BO 2014 dienen einer allfälligen Beseitigung von in ihrer baulichen Substanz wesentlich beeinträchtigten oder rechtswidrigen Bauwerken. Eine Änderung einer rechtskräftigen Baubewilligung sieht die Bestimmung nicht vor. Die NÖ BO 2014 enthält (anders als dies etwa § 46 Abs 1 OÖ BauO 1994 ermöglicht) keine normative Grundlage für die nachträgliche Erteilung einer Auflage.