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Dienstgeberhaftungsprivileg.

5. OGH – Zivilsachen66.01 ASVGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6621Jus-Extra OGH-Z 2020, 8 Heft 399 v. 5.5.2020

§ 333 ASVG, Art 85 Abs 2 Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Zur Vermeidung einer offenen Normenkollision mit Art 85 Abs 2 der Koordinierungs-VO 883/2004 ist die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht (mehr) als im öffentlichen Interesse erlassene Eingriffsnorm anzusehen.

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