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Revisionspunkt: kein subjektiv-öffentliches Recht auf „Rechtssicherheit“.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2020/6911Jus-Extra VwGH-A 2020, 17 Heft 399 v. 5.5.2020

§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG

Mit dem in der Revision angeführten Recht „auf Rechtssicherheit und Klarheit“ wird kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt.

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