§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Mit dem in der Revision angeführten Recht „auf Rechtssicherheit und Klarheit“ wird kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt.
§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Mit dem in der Revision angeführten Recht „auf Rechtssicherheit und Klarheit“ wird kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt.