§ 44 VwGVG
Der Anwendungsbereich des Art 6 EMRK setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage selbst ist. Das ist bei Oppositionseinwendungen, die sich gegen die Durchsetzung einer bereits rechtskräftig festgelegten Geldstrafe richten, nicht der Fall.