§ 4 NÖ WeinbauG, Art 63 VO (EU) Nr 1308/2013
Gegen das in § 4 Abs 1 NÖ WeinbauG 2002 grundgelegte Regelungssystem, wonach die Genehmigung der Auspflanzung von Weingärten auf die im WeinG 2009 definierten Weinbaugebiete beschränkt ist, bestehen keine (unionsrechtlichen) Bedenken, zumal die Bestimmung zweifelsfrei der Erreichung des Ziels einer geordneten Zunahme von Rebpflanzungen unter objektiven und nicht diskriminierenden Bedingungen dient.