§ 5 EKEG
Die künftige Gesellschafterstellung reicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Kreditgewährung der Beteiligungserwerb bereits konkret geplant war.
OGH, 07.11.2019, 12 Os 42/19x
RS0132906
§ 5 EKEG
Die künftige Gesellschafterstellung reicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Kreditgewährung der Beteiligungserwerb bereits konkret geplant war.
OGH, 07.11.2019, 12 Os 42/19x
RS0132906