§ 102 Abs 1 KFG
Der klare Wortlaut des § 102 Abs 1 KFG umfasst ohne Einschränkung alle für das Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht kommende Vorschriften, denen das zu lenkende Kraftfahrzeug zu entsprechen und wovon sich der Kraftfahrzeuglenker vor Inbetriebnahme zu überzeugen hat [hier: in das Fahrzeug des Arbeitgebers eingebauter Laserblocker].