§ 17 Abs 8 AsylG 2005
Über einen während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz ist nicht vom BFA zu entscheiden, sondern ein solcher ist vom BVwG im Rahmen des von ihm über dieselbe Frage geführten Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln und mit der Beschwerde zu erledigen. Dies gilt auch für mündlich gestellte Anträge.