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OGH prüft auch Verletzungen von Verordnungen.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2016/5020Jus-Extra OGH-St 2016, 6 Heft 362 v. 1.4.2016

§ 6 Abs 2 StPO, § 23 StPO, § 292 StPO, § 129 Abs 4 Geo, § 152 Abs 3 Geo

Der Oberste Gerichtshof nimmt auch die Verletzung von – nicht auf Gesetzesstufe stehenden – Verordnungen wahr.

Wenn die schriftliche Rechtsbelehrung – ungeachtet des Fehlens der richterlichen Zustellverfügung – gemeinsam mit dem Abwesenheitsurteil tatsächlich zugestellt wurde, liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs 2 StPO vor.

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