Abstract: Dass die individuelle Geschlechtsidentität unter dem Schutz des Art 8 EMRK steht und staatlich anzuerkennen ist, ist in der europäischen wie nationalen Judikatur weitgehend außer Streit gestellt. Dennoch können trans- und intergeschlechtliche Personen Rechtsunsicherheiten in der täglichen Rechtspraxis kaum entgehen. Dieser Beitrag widmet sich dem Geschlechtsbegriff in der neuen Rsp des Obersten Gerichtshofes im Bereich des Versicherungsvertragsrechts.

