Abstract: Sowohl die Grundrechte als auch die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote beschränken den Staat als Arbeitgeber in seinem Umgang mit religiösen Symbolen der Bediensteten. Das Verhüllungsverbot des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes gilt auch für öffentlich Bedienstete, sofern sie an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden arbeiten. Verbote anderer religiöser Symbole bedürfen hingegen einer gewichtigen Rechtfertigung, wobei selektive Verbote besonders problematisch sind. Einfacher zu rechtfertigen wäre eine allgemeine Neutralitätspolitik, die alle religiösen und weltanschaulichen Symbole erfasst. Eine solche Neutralitätspolitik wäre als Rechtfertigung aber wohl nur dann geeignet, wenn sich auch der Staat selbst neutral verhält.

