Abstract: Als Reaktion auf den Angriffskrieg gegen die Ukraine beendete der Europarat die 26-jährige umstrittene Mitgliedschaft Russlands. Während der Europarat sich dafür entschied, Russland mit sofortiger Wirkung aus dem Europarat auszuschließen, nahm er eine Bindung an die EMRK für weitere sechs Monate an. Diese Vorgehensweise ist beachtlich, da sie rechtlich nicht alternativlos war. Gleichzeitig kommt in ihr die allgemeine Ambivalenz eines Ausschlusses aus einer internationalen Menschenrechtsorganisation zum Ausdruck.