Abstract: Durch § 33a VStG hat der Gesetzgeber die Forderung der Praxis aufgegriffen, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen eine sanfte Alternative zur Verhängung von Strafen zu schaffen. Die Regelung ist eng an die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG geknüpft und wurde aufgrund ihrer legistischen Gestaltung in der Lehre vielfach kritisiert. Im Lichte dieser Kritik erläutert dieser Beitrag die Tatbestandselemente und Rechtsfolgen des § 33a VStG.