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Corona und der Rechtsstaat

vor.satzDie juridikum-Redaktionjuridikum 2020, 133 Heft 2 v. 15.6.2020

Mitte April 2020. Das neuartige Coronavirus (COVID-19)11Vgl Sozialministerium, Neuartiges Coronavirus (COVID-19), www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html (18.4.2020). grassiert weltweit und die „Coronakrise“ erschüttert nicht nur Österreich. Die auf Basis des 1. COVID-19-Maßnahmengesetzes22BGBl I 2020/16 idF BGBl I 2020/23. angeordneten massiven Grundrechtseingriffe wurden großteils ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung erlassen.33Vgl zB 396/IA 27. GP, Initiativantrag über das 1. COVID-19 Gesetz. Als die ersten Einschränkungen des täglichen Lebens per Verordnung erlassen wurden, waren relevante Daten und genaues Wissen noch nicht vorhanden, um in einer detaillierten Rechtfertigung darzulegen, wie genau der angestrebte Zweck erfüllt werden soll.44396/IA 27. GP. Dennoch mussten – soweit der aktuelle Wissensstand55 Sill, Wettlauf gegen die Zeit bei Coronavirus, orf.at 12.3.2020, https://orf.at/corona/stories/3157590/ (17.4.2020). – die Maßnahmen schnell gesetzt werden, um überhaupt wirksam werden zu können und eine gefährliche Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Der Umfang einer Grundrechtsabwägung ist faktisch auch durch die jeweilige Datenlage begrenzt. Anhaltende Maßnahmen müssen regelmäßig auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft und ihre Wirksamkeit evaluiert werden.66 Lachmayer, Rule of Law Lacking in Times of Crisis, verfassungsblog 28.4.2020, https://verfassungsblog.de/rule-of-law-lacking-in-times-of-crisis/ (29.4.2020). Es gehört unter diesen Umständen auch zu einer sauberen Verhältnismäßigkeitsprüfung, durch Tests die tatsächliche Durchseuchungsrate, die Anzahl von Personen mit Antikörpern und die Wahrscheinlichkeit von Übertragungen in unterschiedlichen Situationen (in geschlossenen Räumen, im Freien, über Oberflächen, etc) festzustellen.

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