Mitte April 2020. Das neuartige Coronavirus (COVID-19)1 grassiert weltweit und die „Coronakrise“ erschüttert nicht nur Österreich. Die auf Basis des 1. COVID-19-Maßnahmengesetzes2 angeordneten massiven Grundrechtseingriffe wurden großteils ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung erlassen.3 Als die ersten Einschränkungen des täglichen Lebens per Verordnung erlassen wurden, waren relevante Daten und genaues Wissen noch nicht vorhanden, um in einer detaillierten Rechtfertigung darzulegen, wie genau der angestrebte Zweck erfüllt werden soll.4 Dennoch mussten – soweit der aktuelle Wissensstand5 – die Maßnahmen schnell gesetzt werden, um überhaupt wirksam werden zu können und eine gefährliche Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Der Umfang einer Grundrechtsabwägung ist faktisch auch durch die jeweilige Datenlage begrenzt. Anhaltende Maßnahmen müssen regelmäßig auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft und ihre Wirksamkeit evaluiert werden.6 Es gehört unter diesen Umständen auch zu einer sauberen Verhältnismäßigkeitsprüfung, durch Tests die tatsächliche Durchseuchungsrate, die Anzahl von Personen mit Antikörpern und die Wahrscheinlichkeit von Übertragungen in unterschiedlichen Situationen (in geschlossenen Räumen, im Freien, über Oberflächen, etc) festzustellen.