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vor.satzPhilipp Hense-Lintschnig , Nikolaus Wieserjuridikum 2019, 161 Heft 2 v. 1.6.2019

Schlagwörter: Pressefreiheit; Meinungsfreiheit; Medienfreiheit; Freiheit der Meinungsäußerung; Grundrechte; ORF; Zensur; Selbstzensur.

Normen: Art 13 StGG, Art 10 EMRK, Art 11 GRC

Anlässlich des Internationalen Tages der Pressefreiheit – der vergeht, während diese Zeilen geschrieben werden – mehren sich hierzulande Ereignisse, die es notwendig machen, an die Garantien der Meinungs- bzw der Medienfreiheit zu erinnern. Sie wird gleich mehrfach – in Art 11 GRC, Art 10 EMRK und in Art 13 StGG – garantiert und ist deshalb so wesentlich, weil sie die Grundlage einer klassischen bürgerlich-demokratischen Gesellschaft darstellt, die auf Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit bezüglich der Freiheit der Meinungsäußerung beruht.11Vgl etwa VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0066 Rz 18 mwN. Eine Häufung von Angriffen auf die Freiheit der Meinungsäußerung kann daher auch als Angriff auf die Grundverfasstheit unserer jetzigen Gesellschaftsform verstanden werden.

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