Abstract: Das UVP-G 1993 hat mit der Parteistellung für Bürgerinitiativen die Kernelemente der Aarhus-Konvention vorweggenommen. Maßstab der Beteiligung sind die Umweltvorschriften, die im jeweiligen Verfahren gelten. Sie können bis zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts geltend gemacht werden. 2004 musste auch den Umweltorganisationen diese Rechte eingeräumt werden. Einer Differenzierung der beiden Gruppen der „betroffenen Öffentlichkeit“ erteilte der VwGH 2018 eine Absage. Verkehrsinfrastrukturprojekte waren vor dem UVP-G gegenüber anderen Betriebsanlagen im Genehmigungsrecht privilegiert. Daher kann auch dieser Sektor die Konsequenzen aus Beteiligung und Rechtstaatlichkeit besonders schwer akzeptieren.