Abstract: Nachdem die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung mit Ablauf des 31.12.2016 ihre Geltung verloren hat und der Bund von seiner Grundsatzgesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht, haben die Länder nunmehr die Möglichkeit, das Mindestsicherungsrecht innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen nach ihren rechtspolitischen Vorstellungen zu gestalten.