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Versuch mit untauglichen Mitteln

nach.satzBarbara Steinerjuridikum 2015, 129 Heft 1 v. 1.3.2015

1. Der Streit um die gemeinsame Obsorge

Die seit knapp einem Jahr geltenden neuen Bestimmungen über die gemeinsame Obsorge tragen in vielerlei Hinsicht der gegenwärtigen Realität Rechnung, dass sich immer mehr Eltern gleichteilig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern und dies nun auch einfacher zu vereinbaren ist. Schon vor dem KindNamRÄG 201311BGBl I 2013/15. war es möglich, dass sich Eltern auf die gemeinsame Obsorge einigten, diese auch im Falle einer Trennung tatsächlich gemeinsam ausübten und sich die Betreuung des Kindes aufteilten. Diese Form des gemeinsamen Betreuens und getrennt Lebens, fordert von alle Beteiligten ein hohes Maß an Flexibilität, gegenseitigem Respekt und Toleranz sowie ein Begegnen der Eltern auf gleicher Ebene. Die Frage, die sich seit Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 stellt, ist, ob die gemeinsame Obsorge und der damit notwendige respektvolle und gleichberechtigte Umgang miteinander tatsächlich mit Zwang auf Antrag eines Elternteiles gegen den Willen des anderen auferlegt werden kann und was dieser Zwang in der Realität für das Kind und die Eltern bedeutet.

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