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Benachteiligt die Sachwalterrechtspraxis kognitiv behinderte Menschen?

recht & gesellschaftWalter Fuchs11Für hilfreiche Anregungen herzlich gedankt sei Ilse Koza, Hemma Mayrhofer und Andrea Werdenigg.juridikum 2014, 416 Heft 4 v. 1.12.2014

Sachwalterschaft: ein Rechtsinstitut gerät in Diskussion

Vor nunmehr über fünf Jahren hat Österreich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert.22BGBl III 2008/155. Sein Inkrafttreten im Oktober 2008 markiert einen Paradigmenwechsel weg von einer Behindertenpolitik der Fürsorge hin zu einem menschenrechtszentrierten Inklusionsansatz: Behinderte Personen sollten nicht länger als Objekte einer – freiwillige Wohltätigkeit und Dankbarkeit implizierenden – karitativen Pflege gelten, sondern als Subjekte mit gleichen Rechten und Pflichten angesehen werden, denen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen ist.33Vgl Graumann, Assistierte Freiheit – Von einer Behindertenpolitik der Wohltätigkeit zu einer Politik der Menschenrechte (2011) 8 ff und 26 ff. In diesem Beitrag werde ich einen terminologischen Vorschlag Graumanns aufgreifen und vor allem von (kognitiv oder intellektuell) behinderten Menschen sprechen, aus Gründen sprachlicher Abwechslung gelegentlich aber auch die Bezeichnung Menschen mit Behinderung verwenden. Ersterer Begriff hat gegenüber letzterem den Vorteil, dass er offen lässt, ob Behinderung ein Merkmal einer Person darstellt („behindert sein“) oder aber einen Zustand beschreibt, dem Menschen ausgesetzt sind („bei etwas behindert werden“). Genau wie allen anderen Menschen soll ihnen grundsätzlich vorbehaltlos das Recht zukommen, ihre Angelegenheiten autonom zu regeln – selbst wenn sie dabei nach konventionellen Maßstäben „unvernünftige“ Entscheidungen treffen. Maßnahmen der paternalistischen Fremdbestimmung und Bevormundung erscheinen in diesem Lichte jedenfalls auch dann problematisch, wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohl der Betroffenen geschehen. So hält Art 12 der Behindertenrechtskonvention fest, dass „Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.“ Die Vertragsstaaten sind demnach verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, „um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.“ Darin kommt zum Ausdruck, dass die Konvention assistenzorientierte Lösungen der „unterstützten Entscheidungsfindung“ gegenüber

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