1. Einleitung – der aktuelle Fall
Am 15. Oktober 2013 wurden mehrere Obdachlose zwischen 22.00 und 22.30 Uhr seitens der Wiener Polizei dazu aufgefordert, ihren Aufenthaltsort im Stadtpark zu verlassen, da sie gegen die Wiener Kampierverordnung1 verstoßen hätten. Das Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien) entschied dazu im Mai 20142 aufgrund einer Beschwerde der Betroffenen, dass es dabei nicht zur Setzung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gekommen wäre, da die handelnden Polizeiorgane die Obdachlosen nur zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgefordert und mit einer Anzeige wegen Verstoßes gegen die Kampierverordnung gedroht hätten. Auch die im Rahmen dieser Aktion erfolgte Beseitigung von den Obdachlosen gehörenden Gegenständen durch Bedienstete der Magistratsabteilung 48 (MA 48) wurde nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert, da es sich bloß um eine Entsorgung von „von niemandem beanspruchten Müll“ gehandelt hätte und die MA 48 somit nicht als Behörde eingeschritten wäre.